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Satzung
der
Gemeinschaftsstiftung Bolivianisches Kinderhilfswerks
Präambel
Das Bolivianische Kinderhilfswerks e.V. ist in Bolivien bei
der Förderung und Fürsorge der Jugend tätig.
Es fördert Einrichtungen und Maßnahmen für
Kinder und Jugendliche.
Die Stiftung soll diese Projekte langfristig finanziell absichern.
§1 Name, Rechtsform, Sitz
und Geschäftsjahr
1. Die Stiftung führt den Namen "Gemeinschaftsstiftung
Bolivianisches Kinderhilfswerk".
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung.
3. Sie hat Ihren Sitz in 73240 Wendlingen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck der Stiftung
1. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung
des Schul- und Bildungsprojektes CEMVA (Centro Educativo Multifuncional
Villa Armonia) im Vorort Villa Armonia der Landeshauptstadt
von Bolivien, Sucre, in Südamerika. Die bisherige Arbeit
soll fortgeführt, die Entwicklung gewährleistet
und das Projekt langfristig abgesichert werden.
2. Darüber hinaus können auch andere Projekte mit
der gleichen Zielsetzung in Bolivien gefördert werden.
3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch
a) Bau und Unterhalt von Gebäuden für die Kleinkinderbetreuung,
Kindergärten, Schulen und Ausbildungsstätten.
b) Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen.
c) Durchführung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen.
d) Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen in beiden
Ländern.
e) Unterstützung von Personen, die wesentlich zur Fortführung
der Projekte beitragen.
Die genannten Maßnahmen können auch in gemeinsamer
Trägerschaft mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts aus
beiden Ländern durchgeführt werden.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke " der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der
Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
3. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke
Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind oder durch unvehältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen besteht aus einer Erstausstattung
in Höhe von 130.608 Euro.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich
zu erhalten. Es kann ausnahmsweise um eine Höhe von 15%
seines Wertes vermindert werden, wenn dies zur Erfüllung
eines Stiftungszweckes erforderlich werden sollte und seine
Auffüllung in den nächsten Jahren sichergestellt
werden kann. Durch die Auffüllung darf die Erfüllung
des Stiftungszweckes nicht beeinträchtigt werden. Das
Stiftungsvermögen kann zu seiner Werterhaltung bzw. zur
Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet wenden.
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter
zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§5 Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese
nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens
bestimmt sind.
2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist,
um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen
können und soweit für die Verwendung der Rücklagen
konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
3. Im Rahmen des steuerlich zulässigen können zur
Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer
freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit
widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht
aufgrund dieser Satzung nicht.
§6 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer bei der Verfolgung
ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen Aufwendungen.
Bewertung der Angemessenheit erfolgt durch den Stiftungsrat.
§7 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus einer bis höchstens drei
Personen.
2. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung
der "Gemeinschaftsstiftung Bolivianisches Kinderhilfswerk"
bestellt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat
berufen. Der Vorsitzende des Vorstandes ist ein Vertreter
des Bolivianischen Kinderhilfswerks e.V.
3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre entsprechend des Zeitraumes
des Stiftungsrates. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund jederzeit
vom Stiftungsrat abberufen werden.
4. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand
die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen
Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom
Stiftungsrat benannt.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer bei
der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung
angefallenen Aufwendungen.
§8 Rechte und Pflichten des
Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder
des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes
und dieser Satzung.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich
der Führung von Büchern und der Aufstellung des
Jahresabschlusses.
b) die Aufstellung eines Haushaltsplanes.
c) die Abfassung des Jahresberichtes und Berichterstattung
an den Stiftungsrat.
d) die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
§9 Zusammensetzung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens
5 Personen.
Er setzt sich zusammen aus mindestens 3 Mitgliedern des Bolivianischen
Kinderhilfswerk e.V. und entsprechend weiteren Personen.
2. Der erste Stiftungsrat wird von Mitgliedern des Bolivianischen
Kinderhilfswerk e.V. auf
der Gründungsversammlung der Stiftung berufen. Danach
berufen die Stiftungsratsmitglieder jeweils die neuen Stiftungsratsmitglieder
unter Absatz 1.
3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre und dauert von einer
Versammlung des Stiftungsrates bis zur nächsten.
Wiederberufung ist möglich.
4. Die Stiftungsratsmitglieder können sich durch ein
anderes Stiftungsratmitglied vertreten lassen.
5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die
Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden.
§10 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze
der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den
Vorstand.
Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
a) die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit
und über die Verwendung der Stiftungsmittel.
b) die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
c) die Genehmigung des Haushalts.
d) Die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses
sowie die Entlastung des Vorstandes.
e) Beschlüsse über die Zweckänderungen, sonstige
Satzungsänderungen sowie die Auflösung / Zusammenschluß
der Stiftung gemäß §§ 12 und 13 dieser
Satzung.
2. Der Stiftungsrat hat den Jahresabschluss durch einen Prüfer
oder eine Prüfungsgesellschaft überprüfen lassen.
§11 Beschlussfassung
1. Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen,
die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr , stattfinden.
Die Beschlussfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung
erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen
Organs widerspricht.
2. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich
mit einer zweiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte
ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend
sind und niemand widerspricht.
3. Bei Beschlüssen gemäß § 12 und §
13 dieser Satzung ist eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen
Verfahrens nicht möglich.
4. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn jeweils
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie
beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden
ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
5. Kein Organmitglied kann mehr als ein anderes Organmitglied
vertreten.
6. Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften
zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten
zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern und dem Vorsitzenden
des Organs zur Kenntnis zu bringen.
§12 Anpassung der Stiftung
an veränderte Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die
Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht
mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen geänderten
Zweck beschließen. Der Zweck hat gemeinnützig zu
sein und in Bolivien zu liegen.
2. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
Stiftungsratsmitglieder.
3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck
betreffen, beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit
seiner Mitglieder.
§13 Auflösung der Stiftung
und/oder Zusammenschluss mit anderen Stiftungen
1. Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung oder
den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung beschließen,
wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck
dauernd nachhaltig zu erfüllen oder sich Vorteile für
den Stiftungszweck und -umfang ergeben; § 12Abs. 2 der
Satzung gilt entsprechend. Die durch den Zusmmenschluss entstehende
neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt
das Vermögen an das Bolivianische Kinderhilfswerk e.V..
§14 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit
über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§15 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den
Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des
Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§16 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium
Stuttgart, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das
Innenministerium des Landes Baden-Württemberg. Die stiftungsrechtlichen
Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§17 Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung
der Stiftungssatzung in Kraft.
Wendlingen, den 08.Juni 2002
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